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BGH, 12.02.1953 - 4 StR 263/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- RG, 02.11.1920 - VII 190/20
Verdeckte Stellvertretung beim Eigentumserwerb
Auszug aus BGH, 12.02.1953 - 4 StR 263/52
Der Angeklagte konnte ihnen auch nicht als ihr Besitzmittler den mittelbaren Besitz an den Geldbeträgen verschaffen, weil sie mit einem solchen Besitz- und Eigentumserwerb nicht einverstanden waren (vgl. RGZ 99, 208; 100, 190; 137, 23, 25 f; 140, 229); denn sie verlangten von vornherein, offenbar um sich gegen die schuldbefreiende Wirkung an den Einzelhändler geleisteter Ratenzahlungen zu schützen, dass die Kaufpreisraten von den Käufern unmittelbar an sie selbst gezahlt wurden. - RG, 11.06.1920 - VII 496/19
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Stellvertreter
Auszug aus BGH, 12.02.1953 - 4 StR 263/52
Der Angeklagte konnte ihnen auch nicht als ihr Besitzmittler den mittelbaren Besitz an den Geldbeträgen verschaffen, weil sie mit einem solchen Besitz- und Eigentumserwerb nicht einverstanden waren (vgl. RGZ 99, 208; 100, 190; 137, 23, 25 f; 140, 229); denn sie verlangten von vornherein, offenbar um sich gegen die schuldbefreiende Wirkung an den Einzelhändler geleisteter Ratenzahlungen zu schützen, dass die Kaufpreisraten von den Käufern unmittelbar an sie selbst gezahlt wurden. - RG, 10.06.1932 - VII 304/31
Zur Anwendung des § 933 BGB.
Auszug aus BGH, 12.02.1953 - 4 StR 263/52
Der Angeklagte konnte ihnen auch nicht als ihr Besitzmittler den mittelbaren Besitz an den Geldbeträgen verschaffen, weil sie mit einem solchen Besitz- und Eigentumserwerb nicht einverstanden waren (vgl. RGZ 99, 208; 100, 190; 137, 23, 25 f; 140, 229); denn sie verlangten von vornherein, offenbar um sich gegen die schuldbefreiende Wirkung an den Einzelhändler geleisteter Ratenzahlungen zu schützen, dass die Kaufpreisraten von den Käufern unmittelbar an sie selbst gezahlt wurden.
- BGH, 07.01.1954 - 4 StR 676/53
Rechtsmittel
Hat er aber erst nach Empfang der Beträge den Entschluss gefasst, das Geld für sich zu verwenden, so kann sein Vorhalten als Unterschlagung gewertet werden (vgl. BGH vom 12. Februar 1953 - 4 StR 263/52) Zwar führt das Landgericht aus, es habe sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen, ob der Angeklagte den "in dieser Hinsicht entsprechenden Vorsatz" gehabt habe.